Es ist in jeder Hinsicht angemessen. Auch gegen die auferlegte Busse von Fr. 100.— kann nichts eingewendet werden, zumal der Berufungskläger für das Steuerjahr 1999/2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 52’600.— veranlagt wurde. 19. In seiner Berufungsschrift beantragt X. weiter die Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe. So kann der Richter gemäss Art. 41 Ziffer 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten unter gewissen Voraussetzungen aufschieben.