In diesem Sinne gelangt der Kantonsgerichtsausschuss in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten – unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 35 Tagen - dem Verschulden von X. angemessen ist. Die berücksichtigten Strafzumessungsgründe vermögen zufolge des äusserst schweren Verschuldens, des niederträchtigen Verhaltens und der insgesamt siebzehn Straftatbestände dieses Strafmass mitnichten zu reduzieren. Es ist in jeder Hinsicht angemessen.