Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Berufungsklägers insgesamt - auch unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Faktoren - entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197). In diesem Sinne gelangt der Kantonsgerichtsausschuss in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten – unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 35 Tagen - dem Verschulden von X. angemessen ist.