gebunden. Nach Ansicht des obersten Gerichts darf eine Berufungsinstanz daher die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen – und zwar selbst dann, wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgeht. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Berufungsklägers insgesamt - auch unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Faktoren - entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197).