Eine Auflistung derjenigen Faktoren, welche vom Kantonsgerichtsausschuss im Vergleich zur Vorinstanz zusätzlich berücksichtigt werden, ist demzufolge nicht möglich. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz allfällig neu hinzutretender Strafminderungsgründen nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen ist. Immerhin hat sich auch die Vorinstanz mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen befasst. So ist der Kantonsgerichtsausschuss nach der Praxis des Bundesgerichts in der Strafzumessung frei und demnach auch nicht an die Vorinstanz 63