Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht indessen nicht klar hervor, inwiefern das Bezirksgericht Landquart beispielsweise die X. zugestandene, vom Kantonsgerichtsausschuss verneinte Einsicht oder sein schrittweises Geständnis in die Strafzumessung miteinfliessen liess (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erwägung 15 a). Eine Auflistung derjenigen Faktoren, welche vom Kantonsgerichtsausschuss im Vergleich zur Vorinstanz zusätzlich berücksichtigt werden, ist demzufolge nicht möglich.