In Übereinstimmung mit dem Kantonsgerichtsausschuss bezeichnete die Vorinstanz das Verschulden von X. als sehr schwer, verneinte dann das Vorliegen von Strafmilderungsgründen und berücksichtigte die Vorstrafen als straferhöhende, das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände als strafschärfende Faktoren. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht indessen nicht klar hervor, inwiefern das Bezirksgericht Landquart beispielsweise die X. zugestandene, vom Kantonsgerichtsausschuss verneinte Einsicht oder sein schrittweises Geständnis in die Strafzumessung miteinfliessen liess (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erwägung 15 a).