18. Zusammengefasst und ausgehend von dem äusserst schweren Verschulden des Berufungsklägers sind somit folgende Faktoren in die Strafzumessung miteinzubeziehen: Strafmindernd seine Gemütsverfassung, sein Teilgeständnis und Verhalten nach der Tat (in reduziertem Masse), die ihm attestierte Persönlichkeitsstörung, die Blutalkoholkonzentration und die erlittenen Verletzungen. Seine verwerfliche Vorgehensweise und die Vorstrafen hingegen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor, das Zusammentreffen zahlreicher strafbarer Handlungen jedoch führt zu einer Strafschärfung.