Wie bereits mehrfach ausgeführt (vgl. Erwägungen 16 a) und 17 b) dd)) wiegt das Verschulden von X. äusserst schwer. Angesichts seines derart gravierenden Verschuldens müssen die Verletzungen des Berufungsklägers – auch wenn diese eine rund dreiwöchige Hospitalisation erforderten – als leichte Folgen bezeichnet werden. Da mit anderen Worten ein äusserst schweres Verschulden zu einer nur leichten Betroffenheit des Täters führte, ist die Anwendung von Art. 66bis StGB ausgeschlossen (vgl. BGE 119 IV 280). Die erlittenen Verletzungen können nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses indessen als strafmindernder Faktor berücksichtigt werden.