Die Nebenfolge der Tat muss den Täter unmittelbar betroffen haben, wie dies beispielsweise bei Körperverletzungen der Fall ist. Art. 66bis StGB ist keine Ausnahmebestimmung, die nur bei ganz aussergewöhnlichen Verletzungen des Täters Anwendung findet. Stehen jedoch die nur leichten direkten Folgen für den Täter einem schweren Verschulden seinerseits gegenüber, ist die Anwendung von Art. 66bis StGB von Vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 IV 281 f.; 121 IV 162; St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 66bis StGB). Die persönliche Betroffenheit durch 62