cc). X. beruft sich schliesslich unter Hinweis auf die zugezogenen Verletzungen auf Art. 66bis StGB. Nach dieser Bestimmung ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (vgl. Art. 66bis StGB Abs. 1 StGB). A maiore minus ist es dem Gericht auch möglich, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder zu mindern (vgl. BGE 119 IV 283; St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 66bis StGB).