Das Sturmgewehr schliesslich habe er mitgenommen, um die Scheibe einzuschlagen. Auf dem Balkon von A. Z. habe er erst zwei Zigaretten geraucht (vgl. act. 11.12.). Der Übergriff von X. auf die schlafende A. Z. kann also keineswegs – auch aufgrund der Vorgeschichte - als spontane Aktion bezeichnet werden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Al. 6 StGB ist demnach nicht erfüllt.