Nach dem Gesagten steht also fest, dass sich X. nicht darauf zu berufen vermag, durch eine „ungerechte“ Reizung oder Kränkung zur Tat hingerissen worden zu sein. Hinzu kommt, dass sein am 11. April 2002 ausgeübter Überfall auf A. Z. keine „spontane“ Reaktion aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus war. Vielmehr nahm sich X. Zeit, um im Keller seiner Wohnung Handschuhe und den militärischen Tarnanzug anzuziehen und das Sturmgewehr hervorzunehmen. Den Tarnanzug habe er angezogen, um nicht erkannt zu werden und die Handschuhe, um sich beim Klettern nicht zu verletzen. Das Sturmgewehr schliesslich habe er mitgenommen, um die Scheibe einzuschlagen.