nach ihrem Auszug zu intimen Kontakten mit X. gekommen wäre – nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, ihn in „ungerechter“ Weise gereizt oder gekränkt zu haben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Tatsache, dass A. Z. im Juni 2002 mit X. für einige Tage im Kanton Tessin weilte. Auch hier sind die Ausführungen des Psychiaters zu beachten, welche im Übrigen sinngemäss von Aussagen von A. Z. bestätigt werden. Der Aufenthalt im Tessin sei zum Wohle des gemeinsamen Kindes erfolgt. Sie habe X. dadurch besänftigen wollen um zu verhindern, dass er erneut „ausrasten“ würde (vgl. act. 2.9.).