Unklar ist, ob es nach dem Auszug von A. Z. aus der gemeinsamen Wohnung nochmals zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und X. gekommen ist. A. bestreitet entsprechende Behauptungen von X. vehement (vgl. act. 11.29., S. 2 ff.). Für die hier zu beurteilende Frage einer Anwendung von Art. 64 Al. 6 StGB ist diese Frage indessen ohne Belang. So können vorliegend intime Kontakte – sollte es denn tatsächlich dazu gekommen sein – ohnehin nicht als „ungerechte“ Reizungen oder Kränkungen im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden. Wie der A. Z. behandelnde Psychiater Dr. med. W. in einem Schreiben vom 24. August 2002 festhielt, leidet A. Z. an einer posttraumatischen Belastungsstörung.