Diese Provokationen von A. Z. stehen jedoch in keinem Verhältnis zu den Handlungen, Äusserungen und Drohungen von X.. Ihr Verhalten muss mit anderen Worten im Gesamtzusammenhang der Beziehungsproblematik gesehen werden und stellt mit Sicherheit keine „ungerechte“ Reizung oder Kränkung im Sinne von Art. 64 Al. 6 StGB dar.