Aufgrund der Akten steht fest, dass A. Z. den Berufungskläger mit gewissen Äusserungen provozierte. So teilte sie ihm beispielsweise per SMS mit: „..und X. dia 2 wieber vu letscht fritig bsorgends diar sicher!“ oder „und dina papa isch an krüpel“ (vgl. act. 11.58.). Zudem bat sie X. eine Woche vor dem 11. April 2002 telefonisch, ihr den Schwangerschaftstest herauszugeben, welcher sich in der ehemals gemeinsamen Wohnung befand (vgl. act. 11.29., S. 5 f.). Diese Provokationen von A. Z. stehen jedoch in keinem Verhältnis zu den Handlungen, Äusserungen und Drohungen von X..