Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang der SMS-Verkehr zwischen ihm und A. Z., sowie jener zwischen ihm und AG.. Die SMS von AG. würden belegen, dass X. gezielt gereizt und psychisch terrorisiert worden sei. All dies – das Auf und Ab mit intimer Annäherung, der gezielt geschürte Verdacht auf einen neuen Freund von A. Z., die Beschimpfungen seines Vaters und die Sehnsucht nach seiner wenige Monate alten Tochter – hätten beim Berufungskläger zu Schmerz und Zorn geführt. Das von der Vorinstanz abgesprochene Tatbestands- 60