bb). Der Berufungskläger beruft sich weiter auf den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Al. 6 StGB. Gemäss dieser Bestimmung kann der Richter die Strafe mildern, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter hingerissen hat. Der Täter muss zutiefst aufgewühlt und aus dieser Gemütsbewegung heraus zu einer spontanen Reaktion getrieben worden sein (vgl. BGE 104 IV 237).