2.7., S. 9). X. kann sich demzufolge nicht auf den Strafmilderungsgrund einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB berufen. Der ihm attestierten Persönlichkeitsstörung und seinen offensichtlichen Schwierigkeiten, mit Belastungssituationen fertig zu werden, ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration. So hielt der begutachtende Chefarzt ergänzend fest, dass die zum Tatzeitpunkt gemessene Konzentration von mindestens 1.3 bis 1.96 Gewichtspromillen einen gewissen Einfluss ausüben könne (vgl. act. 2.7., S. 9).