Art. 11 StGB ermöglicht dem Richter, im Falle einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers verneinte der begutachtende Psychiater jedoch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit beim Berufungskläger. Zwar läge bei X. aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte geistige Entwicklung vor. Es sei jedoch kein Hinweis ersichtlich, wonach seine Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und gemäss vorhandener Einsicht zu handeln, in nennenswerter Weise beeinträchtigt gewesen sei (vgl. act. 2.7., S. 9).