aa). X. beantragt vorab die Berücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB. Am Vorabend des 11. April 2002 habe er Marihuana geraucht und unmittelbar vor dem Ereignis erheblich Alkohol konsumiert. Der Einfluss der Blutalkoholkonzentration auf die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers werde auch im Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldhaus bestätigt. In diesem Gutachten werde X. zudem eine gewisse Beeinträchtigung in Bezug auf Art. 11 StGB attestiert und es werde festgehalten, dass er an einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leide.