c). Strafschärfungsgründe liegen bei den Täterkomponenten keine vor. Zu überprüfen bleiben damit die vom Berufungskläger geltend gemachten Strafmilderungsgründe, welche im Gesetz explizit aufgeführt werden (vgl. z.B. Art. 64 bis Art. 68 StGB und Art. 11 StGB).