Das Verschulden des Berufungsklägers muss wie gesagt als sehr schwer bezeichnet werden. Dies ergibt sich vorab aus seinem Verhalten vom 11. April 2002 (vgl. Erwägung 16 a), aber auch aus der Tatsache, dass X. insgesamt siebzehn verschiedene Tatbestände gesetzt hat. Eine allenfalls bestehende erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers muss angesichts des derart gravierenden Verschuldens notgedrungen in den Hintergrund treten, da eine Strafe, welche noch im Bereich von 18 Monaten liegt, von Vornherein ausser Betracht fällt.