Nach der neueren Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Strafe auf das künftige Berufsleben des Täters haben wird. Die Strafe muss daher auf der Grundlage der Schuld nach Möglichkeit so bemessen werden, dass sie einen bisher sozial ausreichend eingeordneten Täter nicht aus der sozialen Ordnung herausreisst (vgl. BGE 121 IV 97). Diese Rechtsprechung ändert also nichts daran, dass nach wie vor das Verschulden die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet. Das Verschulden des Berufungsklägers muss wie gesagt als sehr schwer bezeichnet werden.