dd). Ein letzter Strafminderungsgrund ist nach Ansicht des Berufungsklägers schliesslich in der Tatsache zu sehen, dass ihm als Kleinunternehmer bei Vollzug einer Freiheitsstrafe ein Arbeitsverlust und eine generelle Entsozialisierung drohen würde. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sich X. positiv entwickelt, er habe Sozialkontakte gepflegt und aufgebaut. Mit diesem Vorbringen beruft sich der Berufungskläger sinngemäss auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit.