11.8., S. 7) beinhaltet ebenfalls kein Bedauern über sein Verhalten. X. fehlt es offensichtlich an Reue und Einsicht, so dass dieser strafmindernde Faktor bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann. Damit entfällt natürlich auch der Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach Art. 64 Al 7 StGB, zumal dessen Anwendung gar eine besondere, freiwillige und uneigennützige Anstrengung seitens des Berufungsklägers erfordern würde (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Fehlt es aber an Reue und Einsicht, so kann X. jedenfalls diesbezüglich nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allemeiner Teil II, 1989, S. 241). 58