Selbst als der Untersuchungsrichter X. am 12. April 2002 mitteilte, dass A. Z. medizinisch untersucht worden sei und ihre Befunde gravierend seien, äusserte der Berufungskläger kein Wort des Bedauerns bezüglich seines Verhaltens. Vielmehr versuchte er auch hier eine Rechtfertigung, indem er den Befund des Arztes als „nicht besonders schwer“ bezeichnete. Er habe niemanden töten wollen und hoffe, dass sich A. Z. von diesem Gedanken löse (vgl. act. 11.8., S. 6 f.). Seine weitere Aussage, wonach er hoffe, dass es A. Z. gut gehe (vgl. act. 11.8., S. 7) beinhaltet ebenfalls kein Bedauern über sein Verhalten.