Eine eigentliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten hingegen geht aus diesem Bericht nicht hervor. Auch den diversen Einvernahmen können kaum verbale Äusserungen des Bedauerns entnommen werden. Vielmehr betonte der Berufungskläger stets seine Verzweiflung über die zerrüttete Beziehung und versuchte, seine Taten damit oder auf andere Weise zu rechtfertigen (vgl. beispielsweise act. 4.3., S. 5, act. 4.5., S. 2 und 5; act. 10.4. und act. 11.8.). Selbst als der Untersuchungsrichter X. am 12. April 2002 mitteilte, dass A. Z. medizinisch untersucht worden sei und ihre Befunde gravierend seien, äusserte der Berufungskläger kein Wort des Bedauerns bezüglich seines Verhaltens.