Für die geltend gemachte Einsicht trifft dies indessen nicht zu. Vorab ist festzuhalten, dass das Bemühen von X., mit A. Z. wieder ein vernünftiges Verhältnis zu pflegen, noch keinen Hinweis für seine Reue bezüglich seiner Taten darstellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass X. die Adhäsionsklage von A. Z. nicht anerkennt. Vom untersuchenden Psychiater Dr. med. V. wurde X. eine Einsicht in das Abweichende und Störende seines Verhaltens attestiert (vgl. act. 2.6.). Eine eigentliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten hingegen geht aus diesem Bericht nicht hervor.