4.5., S. 2, 6 und 9). Weiter gestand X. gewisse seiner Taten trotz gewichtigter, gegen ihn sprechenden Zeugenaussagen nicht ein (beispielsweise die Tätlichkeit gegen B. Z., vgl. act. 4.5., S. 4 f.) oder er verweigerte die Aussage gar gänzlich (vgl. act. 4.5., S. 6 zum Lagerort des gestohlenen Kinderwagens). Von einem umfassenden Geständnis oder einer vollumfänglichen Kooperation mit den Untersuchungsbehörden kann daher nicht die Rede sein. In einem reduzierten Masse aber können diese beiden strafmindernden Faktoren (Geständnis und Mitwirkung) durchaus in die Strafzumessung einfliessen.