In Bezug auf das geltend gemachte Geständnis ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in der Regel nur gerade soviel zugestand, wie ihm direkt vorgehalten wurde und nachgewiesen werden konnte. Dies geht beispielsweise aus der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. April 2002 hervor (vgl. act. 4.5.), wo er die Aufforderung der Eheleute Z., sie nicht mehr zu belästigen, erst auf direkte Frage des Untersuchungsrichters hin zugestand. Gleiches gilt für die X. vorgehaltenen Aussagen von Y. und AA., oder für seine Äusserung zu der ihm vorgelegten unterzeichneten Vereinbarung bezüglich des Kinderwagens (vgl. act. 57