cc). In Bezug auf sein Verhalten nach der Tat beruft sich der Berufungskläger darauf, dass er sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt und bei der Untersuchung mitgewirkt habe. Auch habe er das Unrecht seiner Taten eingesehen, was vom untersuchenden Psychiater, Dr. med. V., in einem Schreiben vom 15. Mai 2002 (vgl. act. 2.6.) bestätigt werde. Zudem habe er verschiedene Versuche unternommen, um mit A. Z. wieder ein vernünftiges Verhältnis zu pflegen.