bb). Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse macht der Berufungskläger weiter geltend, dass seine intellektuelle Fähigkeit herabgesetzt sei und es sich vorliegend um die Eskalation einer Beziehungskrise handle, welche er nicht habe bewältigen können. Damit beantragt X. sinngemäss die Berücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit als Strafminderungsgrund. Das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit würde jedoch gemäss Art. 11 StGB einen Strafmilderungsgrund darstellen, weshalb auf die entsprechenden, nachstehenden Ausführungen zu verweisen ist (vgl. Erwägung 17 c). aa).