b). aa). Der Berufungskläger beantragt vorerst die Berücksichtigung des von der Kantonspolizei Graubünden ausgestellten Leumundsberichts, worin ihm ein „rechter Leumund“ attestiert worden sei. Im selben Leumundsbericht ist allerdings auch von einem gegen X. ausgestellten Hausverbot und von verschiedenen Betreibungen gegen ihn die Rede (vgl. act. 2.3.) Angesichts dieser Umstände und der Vorstrafen des Berufungsklägers kann sein Leumund nicht als strafmindernder Faktor beigezogen werden.