17. a). Bei den Täterkomponenten müssen X. die Vorstrafen als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Dass sich diese Vorstrafen auf SVG - Verfehlungen beziehen, vermag daran nichts zu ändern. Das Vorliegen allfälliger Straf- minderungs- und Strafmilderungsgründe ist nachfolgend anhand der Argumentation des Berufungsklägers zu überprüfen.