c). Strafmilderungsgründe liegen bei den Tatkomponenten keine vor und werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Strafschärfend jedoch muss im Sinne von Art. 68 StGB das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt werden. So setzte X. innerhalb von bloss fünf Monaten insgesamt zwei Verbrechenstatbestände, neun Vergehenstatbestände (drei davon mehrfach) und sechs Übertretungen. 56