11.7., S. 4). Damit ist offenkundig erwiesen, dass X. in äusserst grober Weise sowohl in die körperliche als auch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich unterlegenen Opfers eingegriffen hat. Diese Vorgehensweise des Berufungsklägers zum Nachteil von A. Z. muss als sehr verwerflich bezeichnet werden und ist entsprechend als straferhöhender Faktor in die Strafzumessung miteinzubeziehen.