Aggressionspotential und eine äusserst kriminelle Energie. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass er sein Vorhaben ohne Rücksicht auf das unmittelbar neben dem Bett von A. Z. schlafende Kleinkind ausführte. Durch seinen Angriff verursachte der Berufungskläger verschiedene, erhebliche Verletzungen an Gesicht und Hals der jungen Frau (vgl. act. 11.35.). Ihre schwere Traumatisierung ist ebenfalls auf sein Verhalten zurückzuführen, was durch den ausführlichen Bericht ihres Psychotherapeuten eindrücklich belegt wird (vgl. act. 1.22.). A. Z. stand eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs Todesängste aus (vgl. act. 11.7., S. 4).