16. a). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das äusserst schwere Verschulden von X. ins Gewicht. So drang er in später Nacht überraschend ins Schlafzimmer einer jungen Frau ein, nachdem er mit dem Kolben eines Sturmgewehrs die Verglasung der Balkontüre zerstört hatte. Anschliessend setzte er sich rittlings auf die aus dem Schlaf gerissene Frau und würgte sie heftig (vgl. act. 11.8. und 11.7.). Erst als sich A. Z. bewusstlos stellte, liess der Berufungskläger (vorübergehend) von ihr ab (vgl. act. 11.7.). Durch dieses Vorgehen offenbarte X. ein erhebliches 55