50 Abs. 2 StGB eine Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist. Bei der nachstehend vorzunehmenden Strafzumessung steht das Ereignis vom 11. April 2002 im Vordergrund, da die über mehrere Monate dauernde Konfliktsituation in diesem Ereignis – und nicht im Diebstahl des Kinderwagens – gipfelte. Nachstehend ist vorab von den Tatkomponenten auszugehen, indem die Anwendung der unter Erwägung 14 b) erwähnten möglichen Strafminderungs- und Erhöhungsgründe überprüft und dann der Beizug von Strafmilderungs- oder Schärfungsgründen geprüft wird. Gleiches Vorgehen gilt in der Folge ausgehend von den Täterkomponenten.