15. Unter den von X. verübten Straftaten sieht das Gesetz für Diebstahl und für Gefährdung des Lebens die höchste abstrakte Strafandrohung vor (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 129 StGB). Grundlage für die Strafzumessung bildet daher folglich der Strafrahmen einer Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal fünf Jahren oder einer Gefängnisstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 35 und 36 StGB), wobei gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB eine Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist.