BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Diese, den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe (z.B. Art. 64 bis Art. 68 StGB) erfüllt sind.