b). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Freiheitsstrafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.).