Strafmilderungsgründe hingegen lägen keine vor. So sei X. im eingeholten psychiatrischen Gutachten volle Zurechnungsfähigkeit attestiert worden, der geltend gemachte Strafmilderungsgrund der ungerechten Reizung oder Kränkung scheitere an der fehlenden Ungerechtigkeit und Spontaneität, und eine uneigennützige Reue sei nicht betätigt worden. Auch sei nicht ersichtlich, 53 inwiefern X. durch die unmittelbaren Folgen der Tat derart schwer betroffen sein solle, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der X. attestierte rechte Leumund schliesslich könne ihm nicht zugutegehalten werden, da dieser durch die Vorstrafen getrübt werde.