Um ihr seine Entschlossenheit zu zeigen, habe er nicht mal davor zurückgeschreckt, sie in Lebensgefahr zu bringen. Aus der Tatsache allein, dass A. Z. während der Monate des Konflikts teilweise den Kontakt mit ihm gesucht habe, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. So stelle die Rückkehr von Frauen zu ihren gewalttätigen Partnern ein allgemeinbekanntes Phänomen dar. Zudem hätte sich X. die eher begrenzte Lebenserfahrung und Reife von A. Z. vor Augen führen müssen. Zu seinem schweren Verschulden hinzu kämen die Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Strafmilderungsgründe hingegen lägen keine vor.