14.2., S. 2). Der subjektive Tatbestand wurde folglich ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. auch der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat. Seine Berufung ist daher diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 13. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sämtliche angefochtenen vorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche zu Recht erfolgten. Die entsprechenden Berufungen von X. beziehungsweise der Eheleute Z. sind demzufolge abzuweisen. Damit verbleibt die Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung.