Aus den Aussagen von X. geht deutlich hervor, dass er vorsätzlich eine Hunderternote fälschte, um mittels den Falsifikaten den Anschein von echtem Geld zu erwecken. Zudem hatte der Berufungskläger im Moment des Fälschungsaktes offensichtlich den klaren Vorsatz, mit dem Falschgeld die Vorhänge zu „bezahlen“ und das Geld so in Umlauf zu bringen. Hinzu kommt, dass X. vorgeworfen werden muss, im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen zu haben, dass Drittpersonen – beispielsweise A. Z. - die im Bürozimmer aufbewahrten Falisfikate hätten gutgläubig in den Verkehr bringen können (vgl. act. 14.2., S. 2).