X. gab sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass A. Z. bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Vorhänge mitgenommen und später für deren Rückgabe Fr. 1'000.— gefordert habe. Daraufhin habe er, da er „es ihr habe zeigen wollen“, eine echte Hunderternote mehrfach kopiert. Später habe er jedoch den 52 ursprünglichen Gedanken, A. Z. diese kopierten Noten zu geben, wieder verworfen (vgl. act. 14.2. und act. 4.6., S. 5).