c). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 240 StGB Vorsatz, wobei eine Eventualabsicht genügt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 240 StGB, BGE 119 IV 158). Der Vorsatz muss sich auf die Fälschung sowie auf den Umstand beziehen, dass die gefälschte Sache „Geld“ im Sinne von Art. 240 StGB sei, also gesetzlichen Kurswert habe. Überdies muss der Täter wollen, dass das Falsifikat als echt in Verkehr gebracht wird, von wem auch immer (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 240 StGB).